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Kinder- und Jugendarbeitsschutzgesetz - Arbeitsstaatssekretär Sackmann: "Ferienarbeit nicht übertreiben -Jugendarbeitsschutzgesetz beachten!"

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Kinder- und Jugendarbeitsschutzgesetz

Arbeitsstaatssekretär Sackmann: "Ferienarbeit nicht übertreiben -Jugendarbeitsschutzgesetz beachten!"

"Endlich ist wieder Sommer, die Sonne strahlt, das Freibad ruft und die Schulferien stehen vor der Tür. Doch nicht jeder Schüler in Bayern tummelt sich den ganzen Tag im Freibad. Viele nutzen die freie Zeit um ihr Taschengeld aufzubessern oder frühzeitig in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern. Ein Engagement, das ich sehr begrüße! Ich bin mir sicher, dass den Schülern die gewonnenen Erfahrungen später auch beruflich zugute kommen. Der Einblick in die Arbeitswelt fördert die soziale Kompetenz und die Lebenserfahrung. Deshalb sollten Eltern den Arbeitswillen ihrer Kinder in den Ferien unterstützen, aber auch darauf achten, dass es ihre Lieben hier nicht übertreiben. Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz schützen wir Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer oder zu gefährlich sind", so Bayerns Arbeitsstaatssekretär Markus Sackmann heute in München.

Schüler ab einem Alter von 15 Jahren dürfen bis zu vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben, solange sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Während dieser Zeit können sie auch eine "Schnupperlehre" absolvieren, um einen Einblick in ihren Wunschberuf zu bekommen. Die Schüler dürfen acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Wer in Gaststätten einen Job findet und bereits 16 Jahre alt ist, darf dort sogar bis 22 Uhr arbeiten. Für Schüler ab 13 Jahren gelten strengere Regelungen. Sie dürfen mit Erlaubnis der Eltern nur mit leichten und geeigneten Freizeitjobs höchstens zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden, dafür aber das ganze Jahr über. Zulässig sind beispielsweise Zeitungen und Werbeprospekte austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Für Erntearbeiten in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind drei Stunden täglich erlaubt. Eine "Schnupperlehre" in den Ferien ist für Schüler unter 15 Jahren während der Vollzeitschulpflicht nicht möglich. Zulässig ist in diesen Fällen nur das Betriebspraktikum, das die Schulen während der Unterrichtszeit durchführen. Für Ferien- und Freizeitjobs ist das Wochenende grundsätzlich tabu. An Samstagen oder Sonntagen darf nur in bestimmten Bereichen gearbeitet werden, unter anderem in Gaststätten bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft.

Weitere Informationen bietet die Broschüre "Jugendarbeitsschutzgesetz" des Arbeits- und Sozialministeriums unter
www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/kinder.htm.


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