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Vergabe von Rettungsdienstleistungen

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute die Notwendigkeit eines flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes unterstrichen. Allerdings hat er die bisherigen Auswahlkriterien für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen mit dem grundsätzlichen Vorrang der Hilfsorganisationen beanstandet. Innenminister Joachim Herrmann: "Der Verfassungsgerichtshof stellt zunächst einmal klar, dass ein landesweit hohes und effektives Versorgungsniveau im Rettungsdienst ein zulässiges und wichtiges Gesetzesziel ist. Damit unterstreicht das Urteil die Bedeutung unserer Hilfsorganisationen, die sich hier über Jahrzehnte hinweg als leistungsstarke Partner erwiesen haben. Mit ihrer landesweiten Organisation bieten sie die Gewähr für eine kontinuierliche und zuverlässige Aufgabenerfüllung, sowohl im Rettungsdienst als auch im Katastrophenschutz." Nun gelte es, die die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs genau zu analysieren und das Auswahlverfahren den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch eine Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes anzupassen. 

Beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof hatte ein privates Rettungsdienstunternehmen gegen den sogenannten Vorrang der Hilfsorganisationen im Bayerischen Rettungsdienstgesetz geklagt. Danach beauftragen die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung grundsätzlich die Hilfsorganisationen mit rettungsdienstlichen Aufgaben, demnach also das Bayerische Rote Kreuz, den Arbeiter-Samariter-Bund, den Malteser Hilfsdienst, die Johanniter-Unfall-Hilfe oder vergleichbare Hilfsorganisationen. Nur soweit diese Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind, können die Zweckverbände private Unternehmen beauftragen. Diesen grundsätzlichen Vorrang hat der Verfassungsgerichtshof jetzt beanstandet. Zugleich hat er aber betont, dass bei der Auswahl eines Bewerbers die Zuverlässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Effektivität wichtige Kriterien sind. Vor allem mit Blick auf die Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hat der Gerichtshof dabei die Leistungsfähigkeit der Hilfsorganisationen hervorgehoben, die hier jederzeit auf ihre zahlreichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer zurückgreifen können.

Herrmann: „Wir werden jetzt zügig die Auswahlkriterien für die Auftragsvergabe im Rettungsdienstgesetz unter Beachtung des heutigen Urteils modifizieren. Richtschnur bei der Auswahl wird dabei ganz klar die optimale Qualifikation für einen Rettungsdienst auf höchstem Niveau sein, sowohl personell wie von der Ausstattung.“
 


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