Anlässlich eines großen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft München I fordert Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk eine Erhöhung des Strafrahmens für gewerbsmäßig handelnde Tachofälscher. Wer bei gebrauchten Kraftfahrzeugen gezielt die vom Wegstreckenzähler angezeigte Kilometerlaufleistung reduziert, macht sich nach geltendem Recht zwar strafbar. Die vorhandenen Strafrahmen sind aber eher am Bild des Gelegenheitstäters ausgerichtet. Merk: "In dem Münchener Verfahren zeigt sich, dass es hier keineswegs nur um eine vereinzelte Taktik unseriöser Gebrauchtwagenverkäufer oder Leasingnehmer geht. Vielmehr gibt es professionell handelnde Täter, die sich auf Tachomanipulationen spezialisieren und sie in großer Zahl gegen Honorar durchführen. Der kriminellen Energie dieser Täter werden die vorhandenen Strafrahmen kaum gerecht."
In der Praxis gelingt es nur selten, die Manipulation eines Wegstreckenzählers als Beteiligung an einem Betrug abzuurteilen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem bereits erkannt und 2005 einen eigenen Straftatbestand geschaffen: § 22b des Straßenverkehrsgesetzes stellt seitdem die Verfälschung der Messung eines KFZ-Wegstreckenzählers als solche unter Strafe, ohne dass dem Täter eine betrügerische Intention nachgewiesen werden müsste. Merk: "Nach geltendem Recht kann für die Tat aber maximal ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden. Für Täter, die gewerbsmäßig die Kilometerstände von Gebrauchwagen frisieren, brauchen wir einen höheren Strafrahmen, der wenigstens bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht."
Merk abschließend: "Natürlich werden die Gerichte die aktuellen Fälle anhand des derzeit geltenden Strafrechts zu beurteilen haben. Das Münchener Verfahren führt aber deutlich vor Augen, dass hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. In zukünftigen Fällen müssen unsere Gerichte aus einem Strafrahmen schöpfen können, der auch der kriminellen Energie gewerbsmäßig handelnder Tachofälscher Rechnung trägt."