In der Novelle des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) konnten wesentliche Forderungen des Bayerischen Umweltministeriums durchgesetzt werden. Das betonte Dr. Marcel Huber, Umweltminister, heute anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag. „Dank des bayerischen Engagements ist die EEG-Novelle nun insgesamt auf dem richtigen Weg“, so Huber. „Ich bin zuversichtlich, dass einerseits die Strompreise nicht unnötig belastet und andererseits die Ausbauziele für erneuerbare Energien in Bayern durch die Kürzungen nicht gefährdet werden.“ Bayern nimmt auch in 2011 mit deutlichem Abstand den ersten Platz unter den Bundesländern beim Ausbau der Photovoltaik in Deutschland ein. Damit dies auch zukünftig so bleibt, waren Anpassungen der aktuellen EEG-Novelle dringend erforderlich. „Bayern hatte von Anfang an klare Ziele: Vertrauensschutz für Investoren umfänglich gewährleisten, Freiflächenanlagen nicht benachteiligen und die Beteiligung der Länder an der EEG-Gesetzgebung auch zukünftig sicherstellen", sagte Huber.
Erster wichtiger Schritt zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes war die Verschiebung des Inkrafttretens der EEG-Novelle vom 9. März auf den 1. April. Damit gelten die bisherigen Vergütungshöhen über drei Wochen länger. Auch die bayerischen Vorschläge zum Umgang mit bereits projektierten Photovoltaik-Dach- und Freiflächenanlagen wurden aufgegriffen. So können Dachanlagen weiterhin die bisherigen Vergütungssätze erhalten, wenn diese bis zum 24.02.2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt haben und die Anlage bis zum 30.06.2012 technisch in Betrieb genommen worden ist. Eine vergleichbare Übergangsregelung gilt auch für Freiflächenanlagen, wenn der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vor dem 01.03.2012 ergangen ist und die Anlage bis zum 30.06.2012, bei Konversionsflächen bis zum 30.09.2012, technisch in Betrieb geht. Diese Übergangsregelung umfasst auch Vorhaben, deren Standort Gegenstand eines Planfeststellungsverfahren ist. Huber: “Damit sind die Aspekte Vertrauensschutz und Planungssicherheit umfänglich gewährleistet.“
Zusätzlich konnte eine versteckte Absenkung der Vergütung von Freiflächenanlagen in Höhe von weiteren 10 Prozentpunkten verhindert werden: Das Marktintegrationsmodell wird auf Dachanlagen bis zu einer Leistung von einem Megawatt begrenzt. Für größere Dachanlagen und Freiflächenanlagen gilt es nicht. Dies stellt einen wichtigen Schritt für eine Gleichbehandlung dieser kosteneffizienten Anlagen dar, bei denen im Regelfall keine ausreichenden Möglichkeiten des Eigenverbrauchs oder der Speicherung gegeben sind.
Entscheidend ist zudem, dass auch zukünftig die Beteiligung der Länder bei der Anpassung der Photovoltaik-Vergütung gewährleistet ist. "Die Beibehaltung des sog. „atmenden Deckels“ ist der richtige Weg. Allerdings wäre eine moderatere und weniger komplexe Ausgestaltung wünschenswert gewesen", so Huber.