„Für G9-Abiturienten besteht der Kindergeldanspruch fort, auch wenn sie erst zum Wintersemester 2011/2012 ein Studium antreten.“ informierte Finanzminister Georg Fahrenschon mit Blick auf den anstehenden Entlassungstermin der Abiturienten des letzten G9-Jahrganges am 2. Mai 2011.
Für ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn einer der Tatbestände des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Berücksichtigungsfähig sind hiernach u. a. Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die
- für einen Beruf ausgebildet werden oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt.
Weitere Voraussetzung für den Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den im Gesetz festgelegten Grenzbetrag - derzeit 8.004 Euro - nicht überschreiten.
Die Schulausbildung endet mit Ablauf des Schuljahres. Die diesjährigen G9-Abiturienten werden offiziell zum 2. Mai 2011 entlassen (Aushändigung des Abiturzeugnisses). Damit endet dieser Ausbildungsabschnitt. Damit die Übergangszeit von höchstens vier Monaten nicht überschritten wird, muss der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen. Endet also der Ausbildungsabschnitt im Mai 2011, muss der nächste im Oktober 2011 beginnen.
Der Vorlesungsbeginn für das Wintersemester 2011/2012 an den Universitäten in Bayern ist der 17.Oktober 2011. Durch die Entlassung am 2. Mai 2011 wird somit selbst bei Studienbeginn zum Wintersemester 2011 die höchstzulässige Übergangszeit nicht überschritten.
Für ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn einer der Tatbestände des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Berücksichtigungsfähig sind hiernach u. a. Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die
- für einen Beruf ausgebildet werden oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt.
Weitere Voraussetzung für den Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den im Gesetz festgelegten Grenzbetrag - derzeit 8.004 Euro - nicht überschreiten.
Die Schulausbildung endet mit Ablauf des Schuljahres. Die diesjährigen G9-Abiturienten werden offiziell zum 2. Mai 2011 entlassen (Aushändigung des Abiturzeugnisses). Damit endet dieser Ausbildungsabschnitt. Damit die Übergangszeit von höchstens vier Monaten nicht überschritten wird, muss der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen. Endet also der Ausbildungsabschnitt im Mai 2011, muss der nächste im Oktober 2011 beginnen.
Der Vorlesungsbeginn für das Wintersemester 2011/2012 an den Universitäten in Bayern ist der 17.Oktober 2011. Durch die Entlassung am 2. Mai 2011 wird somit selbst bei Studienbeginn zum Wintersemester 2011 die höchstzulässige Übergangszeit nicht überschritten.