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Zahlreiche Behörden in Bayern arbeiten Hand in Hand im Bereich Asyl zusammen - Zuständigkeiten Asyl - Information des Bayerischen Sozialministeriums

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Am vergangenen Donnerstag wurde mit der Zustimmung des Landtags zur Änderung des bayerischen Aufnahmegesetzes ein weiterer wichtiger Schritt zur zukunftsorientierten und familiengerechten Weiterentwicklung der bayerischen Asylsozialpolitik gemacht. Das Gesetz kann jetzt zum 1. April in Kraft treten. In der Debatte im Landtag wurde jedoch deutlich, dass hinsichtlich der Zuständigkeiten in diesem Zusammenhang noch Aufklärungsbedarf besteht. Dies ist verständlich, da eine Vielzahl von Behörden in Bayern Hand in Hand im Bereich Asyl zusammenarbeitet.

Daher nachfolgend eine Auflistung der Zuständigkeiten in Bayern:

Der Bund ist zuständig für die Regelungen des Ausländerrechts, des Asylverfahrensrechts (z. B. Grundsatz der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften; Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (z. B. Vorrang von Sachleistungen für den Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts; Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Durchführung der Asylverfahren zuständig (Geschäftsbereich Bundesministerium des Innern) und kann damit Informationen zur Asylverfahrensdauer geben. Einen Überblick zu der Dauer der Verfahren in der Bundesrepublik finden Sie auf der Internet-Seite des BAMF: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2010.pdf?__blob=publicationFile

Das Bayerische Staatsministerium des Innern ist zuständig für die ausländerbehördliche Erfassung und Bearbeitung, die Rückführung derjenigen Asylbewerber, deren Asylanträge bestandskräftig abgelehnt worden sind, sowie seit 2006 für das Personal der Unterbringungsverwaltung (Teil der Regierungen). Zur Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern gehören auch die Regelungen zur sogenannten Residenzpflicht, die 2010 gelockert wurden. Danach dürfen Asylbewerber sich jetzt grundsätzlich im gesamten Regierungsbezirk und in den angrenzenden Landkreisen benachbarter Regierungsbezirke frei bewegen.

Das Bayerische Sozialministerium ist für die Aufsicht über den Vollzug des bayerischen Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. Dies beinhaltet die Unterbringung und die Versorgung von Asylbewerbern, die abgelehnt sind oder sich noch im Asylverfahren befinden. Der Vollzug selber erfolgt durch die Regierungen. Das Sozialministerium hat bayernweite bauliche Standards für Gemeinschaftsunterkünfte erlassen. Die "Leitlinien zur Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften" (zum 1. April 2010 in Kraft getreten), sehen u. a. eine regelmäßige Mindestquadratmeterzahl von sieben Quadratmetern pro Bewohner sowie eine angemessene Ausstattung der Sanitär- und Kücheneinrichtungen vor. Mit der soeben abgeschlossenen Novellierung des bayerischen Aufnahmegesetzes hat die Bayerische Staatsregierung die bisher schon bestehenden Möglichkeiten der Auszugsgestattungen aus den Gemeinschaftsunterkünften ausgeweitet.

Die Regierungen sind neben den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zuständig für den Vollzug des bayerischen Aufnahmegesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetztes. Die Regierungen waren und sind demnach zuständig für die Auszugsgestattungen, sie errichten die Gemeinschaftsunterkünfte und betreiben diese. Zum Betrieb gehört insbesondere auch die Umsetzung des Sachleistungsprinzips. Dies beinhaltet die Organisation des Bestellsystems und die Auswahl der Lieferanten für die Lebensmittel.

Die "Immobilien Freistaat Bayern" (IMBY) nimmt als Staatsbetrieb (Geschäftsbereich Staatsministerium der Finanzen) die Verwaltung des staatlichen Immobilienbestands wahr. Die IMBY ist zuständig für Erwerb und Anmietung von Grundstücken und Gebäuden für die Unterbringung der Asylbewerber.

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind zuständig für die Unterbringung der Asylbewerber, die nicht in von den Regierungen betriebenen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden können. Aufgrund des erhöhten Zugangs von Asylbewerbern seit Herbst letzten Jahres haben die Regierungen verstärkt auf diese dezentrale Unterbringung zurückgegriffen. Daneben decken die Landkreise und kreisfreien Gemeinden u. a. den Bedarf an Kleidung und gewähren den monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie die notwendigen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Der Freistaat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden hierfür die notwendigen Kosten. Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind auch zuständig für die Asylbewerber, bei denen vom BAMF ein Schutzgrund anerkannt wurde. Ab diesem Zeitpunkt sind diese nicht mehr verpflichtet in den Gemeinschaftsunterkünften zu leben (sogenannte "Fehlbeleger") und erhalten nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem SGB II und SGB XII.


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